§1 Name, Mitgliedschaft, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Aachener-Eishockey-Club 2013 e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Aachen und soll in das dort zuständige Vereinsregister eingetragen
werden. Nach Eintragung lautet der Vereinsname „Aachener-Eishockey-Club 2013 e.V.“ - Die Abteilungen des Vereins geben sich zusätzlich folgende Namen: a) Senioren-Abteilung:
„Grizzlies“ b) Jugendabteilung: „Young Grizzlies“ - Der Verein schließt sich dem Landeseissportverband an, in dem er die Mannschaften gemeldet
hat. Ebenso schließt er sich dem Landessportbund (LSB) NRW e.V. an. Der Verein und seine
Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen des Eissportverbandes NRW e.V. und seiner
übergeordneten Fachverbände –soweit sie diese Sportarten ausüben- an und unterwerfen sich deren
Gerichtsbarkeit. - Das Geschäftsjahr beginnt am 1.4. und endet am 31.3. des darauf folgenden Jahres.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Ausübung des Eishockey-Sports, die körperliche Ertüchtigung und
sportliche Förderung seiner Mitglieder, die Pflege von Sportgemeinschaft sowie Beaufsichtigung und
Anleitung insbesondere der Jugend bei sportlichen Übungen. - Der Verein ist politische, kulturell und weltanschaulich neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
„steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und
Förderung des Jugend-Eishockeysports. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§3 Mitglieder
- Der Verein besteht aus: 1.ordentlichen, aktiven Mitgliedern
- fördernden, inaktiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches, aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die als Spieler/-in einer
Mannschaft des Vereins tätig wird und vom Vorstand dazu zugelassen wird. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des
Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Bekanntgabe der Ablehnungsgründe bedarf, ist
kein Widerspruch möglich. Vor der Aufnahmebestätigung ist jeder Antragsteller auf
Vereinsmitgliedschaft dazu verpflichtet, vom Inhalt der Vereinssatzung Kenntnis zu nehmen. Die
Einsicht in die Satzung ist ihm vom Vorstand zu ermöglichen. Der Antragsteller bestätigt mit der
Unterschrift auf dem Antragsformular, dass er die Vereinssatzung kennt und sich verpflichtet nach ihr
zu handeln. - Förderndes, inaktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem
Verein angehören will, ohne sich sportlich darin zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln
des §4.1 entsprechend. - Die Mitgliedschaft kann nur zum Beginn eines Monats erworben werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
-
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
- Löschung des Vereins
- Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
- Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres, also zum 31.3., vom Mitglied selbst bzw.
von seinem gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Der vorzeitige Austritt während eines Geschäftsjahres ist möglich,
bedarf aber der Zustimmung des Vorstandes. Die Austrittserklärung ist per Einschreiben an den Vorstand zu senden (es gilt das Datum des
Posteingang), sie gilt bei rechtzeitigem Eingang für die in dem Jahr beginnende Saison . Die
Beitragspflicht besteht bis zum Ende eines Geschäftsjahres bei vorzeitiger und ordentlicher
Kündigung. Ist die Mitgliedschaft nicht bis zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt worden,
verlängert sich diese automatisch um ein weiteres Geschäftsjahr. - Ein Vereinsmitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist möglich
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen eines schweren Verstoßes gegen das Interesse des Vereins
- wegen groben unsportlichen Verhaltens
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragspflicht 3 Monate im Rückstand ist.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft sind sämtliche vereinseigenen Unterlagen, sowie Materialien und Ausrüstungsgegenstände sofort und unaufgefordert an den Verein zurückzugeben.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Vereinsmitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes
ordentliche aktive Mitglied ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Bei jüngeren
Mitgliedern erhält sein gesetzlicher Vertreter sein Stimmrecht. Fördernde inaktive Mitglieder sind
nur stimmberechtigt, wenn sie Teil des Vorstandes sind. Doppeltes Stimmrecht für eine Person ist
ausgeschlossen. Beitragsschulden schließen ein Stimmrecht aus, wenn das Mitglied trotz
nachweislich zugegangener Mahnung den rückständigen Beitrag nicht bis zur gesetzten Frist
ausgeglichen hat. - Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten.
Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die
ordentlichen, aktiven Mitglieder verpflichten sich darüber hinaus zur Teilnahme an
Werbeveranstaltungen des Vereins regelmäßig und aktiv mitzuwirken. - Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit festgelegt werden. - Die Mitgliedsbeiträge sind komplett im Voraus oder anteilig monatlich in den Monaten September
bis Januar einer Spielzeit zu Beginn eines jeden Monats zu 3 entrichten. Weitere Möglichkeiten der
Beitragszahlung bedürfen ausdrücklich der Zustimmung des Vorstandes. Befreiungen einzelner
Mitglieder von der Beitragspflicht durch den Vorstand sind nur in begründeten Ausnahmefällen
möglich. Tritt ein Mitglied im Laufe der Spielzeit ein, so ist lediglich der anteilige Beitrag bezogen auf
die Spielzeit (September bis März) zu entrichten. - Beim Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. - Die Haushalte der einzelnen Abteilungen des Vereins werden kassenmäßig getrennt voneinander
vom geschäftsführenden Vorstand geführt. - Forderungen des Vereins an ein ehemaliges Mitglied, die noch aus Zeiten seiner Mitgliedschaft
bestehen, bleiben über die Kündigung hinaus bestehen - Finanzielle Strafen des Verbandes, die durch das sportliche Fehlverhalten eines Spielers, dem
Verein auferlegt werden, sind von dem Spieler selbst zu entrichten bzw. vom Spieler dem Verein
gegenüber auszugleichen. - Die Mitglieder und die Personen des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6a Haftung
Der Verein haftet soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind, bei einfacher
Fahrlässigkeit nicht für Schäden, die Mitglieder aus dem Sportbetrieb, bei Nutzung der Anlagen und
Geräten oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden. Dies gilt insbesondere bei Verletzungen von
Verkehrssicherungspflichten.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der geschäftsführende Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenführer
- dem Sportwart
- dem stellvertretenden Sportwart
- Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.
- Der Verein muss im Sinne des §26 BGB nach außen von jeweils 2 der genannten
geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten werden. - Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand hat der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten. Er führt die
Geschäfte ehrenamtlich. - Der geschäftsführende Vorstand hält regelmäßig Vorstandssitzungen ab. Er ist beschlussfähig,
wenn alle Vorstandmitglieder eingeladen und mindestens drei von Ihnen anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung und dort gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. - Die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes sind zwingend zu besetzen. Jedes Amt muss von
einer einzelnen natürlichen Person besetzt werden, die Mitglied des Vereines nach § 5 dieser Satzung
sein muss.
§9 Benennung von Beisitzern
Der Vorstand ist berechtigt nach eigenem Ermessen Beisitzer zu benennen, die den Vorstand im
Innenverhältnis unterstützt.
§10 Wahlen
- Wählbar ist jedes natürliche, erwachsene Mitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führt
der restliche Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter, um
dann den Vorstand durch Zu- bzw. Neuwahl zu ergänzen. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer
Vorstandsmitglieder ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben
kommissarische Mitglieder bis zur nächsten zeitnah anzuberaumenden Wahl zu berufen. - Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr
gewählt. Kommt ein Vorstandsmitglied durch Ausscheiden eines anderen im Laufe eines
Geschäftsjahres hinzu, so beschränkt sich seine Amtszeit auf die Restdauer des laufenden
Geschäftsjahres. - Der Vorstand bleibt über die Grenzen des Geschäftsjahres hinaus im Amt, wenn keine Neuwahlen
für das kommende Geschäftsjahr im alten Geschäftsjahr möglich sind. In diesem Fall sind
Vorstandsneuwahlen vom alten Vorstand für das kommende Geschäftsjahr zeitnah zu ermöglichen.
§11 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Geschäftsjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden.
Der Vorstand hat auf dieser Mitgliederversammlung die Mitglieder umfassend zu unterrichten. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn ¼ aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen
beantragen. - Zu der Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand unter Einhaltung einer 2-
Wochenfrist, bei Satzungsänderung einer 4- Wochenfrist schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse
oder Email-Adresse einzuladen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Maßgebend ist das
Datum des Poststempels bzw. des Datums der Absendung der Email. - Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden zu leiten. - Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beschlussfassung über Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
- Entlastung des Schatzmeisters
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl der jeweiligen anstehenden Vorstandspositionen
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Mitglieds- und Aufnahmebeiträgen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Anträge
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine Ergänzung oder Änderung der Tagesordnungspunkte
beantragen. Diese Anträge müssen schriftlich an eine Person des geschäftsführenden Vorstandes
eingereicht werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit
gefasst. Die Abstimmung erfolgt mit Handzeichen. Schriftlich ist nur abzustimmen, wenn dies ein
stimmberechtigtes Mitglied verlangt. Entscheidungen über die Beschlussfassung von
Satzungsänderungen und die Beschlussfassung der Auflösung des Vereins, bedürfen der ¾ Mehrheit
der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. - Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die Beschlüsse unter
Angabe der Abstimmungsergebnisse mit Angabe von Ort und Datum festhält. Es ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§12 Ernennung eines Ehrenpräsidenten
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für die Dauer eines Geschäftsjahres einen
Ehrenpräsidenten zu ernennen. Dieser hat allein repräsentative Aufgaben. Er erhält den Status eines
fördernden, inaktiven Mitglieds. Er hat kein Stimmrecht im Vorstand
§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den LSB NRW e.V. zur unmittelbaren und
ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung zur Jugendförderung im Eishockeysport. Diese Satzung
ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des „Aachener-Eishockey-Clubs 2013
e.V.“ am 21.04.2016 laut Protokoll (geändert und) beschlossen worden.
Der Vorstand